Humor? Erfahrung? Die Praxisnachrichten der KBV haben über den Artikel, der die Eckdaten der Einführung der elektronischen Patientenakte die alten Weisheit gesetzt: „Hinterher ist man immer schlauer“. Die Gründe für diese Bemerkung werden gewiss vielfältig sein. Manche noch sehr gegenwärtig.
Terminlich: Ab 29. April beginnt der Rollout in den Praxen von Ärzten und Psychotherapeuten. Ab 1. Oktober ist die ePA für die Praxen verpflichtend.
Die Gründe für den weisen Verweis der KBV folgen dann im Text: „Mit dem Soft-Start kommt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einer Forderung der KBV nach, die ePA erst dann verpflichtend einzuführen, wenn die Technik in den Praxen funktioniert.“ Auch andere Probleme konnten offenbar geklärt oder abgschwächt werden: Ärzte und Psychotherapeuten seien jetzt nicht mehr verpflichtet, die Daten von unter 15-Jährigen in die Akte zu stellen, wenn „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen“ vorlägen. „Damit haben Ärzte und Psychotherapeuten Klarheit, dass sie in den genannten Fallkonstellationen keine Daten einstellen müssen, die das Kindeswohl gefährden könnten.“
Zudem zählt die KBV weitere organisatorische Punkte auf, die sie mit dem BMG geklärt habe. Der Text ist vom 17.04.2025:
https://www.kbv.de/html/1150_74541.php
Eine Frage drängt sich auf: Was, wenn der Arzt nicht der Ansicht ist, dass „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen“ vorliegen, diese aber gleichwohl vorhanden sind?