Mit dem „Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 709. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025“ haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die Honorierung der Laborleistungen neu geordnet. Der etwas barocke Titel des Reformgesetzes darf nicht davon ablenken, dass die Spitzenverbände mit diesem Beschluss tief in die bisherige Abrechnung der Laborleistung eingreifen.
Die neue Struktur der Laborhonorierung entspricht den Mustern, die auch in anderen ärztlichen Fachgruppen zur Anwendung kommen, und ist inhaltlich als Umstellung von einer auftrags- und leistungsbezogenen auf eine fallorientierte Honorierung zu beschreiben. Die Veränderung ist in jedem Fall grundlegend und greift tief in die bisherigen IT-Abrechnungssysteme ein.
Die neue Labor-Abrechnung ist ab dem ersten Quartal 2025 gültig. Sie ist durch drei Blöcke gekennzeichnet:
- Der erste Block umfasst das sogenannte kalkulatorische Arzthonorar. Die Ziffern 12222, 12223 und 12224 – Grundpauschalen für Auftragsleistungen – sind einmal je Behandlungsfall im Quartal abzurechnen. Taucht ein Patient mehrfach im Quartal auf, so erzeugen die weiteren Überweisungsscheine nur einen weiteren Arzt-Patienten-Kontakt im selben Behandlungsfall.
- Der zweite Block des neuen Honorarmodells ergibt sich aus den Pauschalen für Transport und Materialbeschaffung. Die Ziffern 40089, 40090 bis 40095 sind ebenfalls nur einmal je Behandlungsfall im Quartal abzurechnen.
- Der dritte Block des Laborhonorars umfasst die bisherigen Leistungen nach den jeweils durchgeführten Untersuchungen; und genau hier hat der Bewertungsausschuss die Bewertung der einzelnen Leistungen zum Teil kräftig abgestaffelt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hebt in ihrer eigenen Darstellung die Sicherung des kalkulatorischen Arzthonorars (Block 1) sowie die neue Transparenz durch die Material- und Transportpauschalen (Block 2) hervor. Im Grunde werden die Kürzungen bei den Laborleistungen als neue Transparenz dargestellt und sollen so in einem positiven Licht erscheinen. Zugleich besteht damit aber auch die Option, zukünftig weitere Kürzungen vorzunehmen, und das kalkulatorische Arzthonorar sowie die Kostendeckungsbeiträge für Materialbeschaffung und Transport stabil zu halten. Im Rückblick auf die Coronakrise kann diese Neustrukturierung auch als Vorsichtsmaßnahme gewertet werden, um künftig starke Pegelausschläge im Zuge von Pandemien einzudämmen.
Unter den Abrechnungsziffern ragt die 40092 als Besonderheit heraus. Das ist die Ziffer, mit der das Order-Entry abgerechnet werden soll. Sie ist mit 60 Cent bewertet (in der kleineren Variante der 40093 sind es nur 30 Cent) und kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Die Leistungsbeschreibung der Order-Entry-Ziffer ähnelt einer – für Gesetzestexte untypischen – bunten Auflistung von Funktionseigenschaften. Aber ungeklärt bleibt ihre sachliche Überprüfbarkeit. Dazu passt dann die Protokollnotiz des Bewertungsausschusses, dass nach drei Jahren die Order-Entry-Ziffer einer Überprüfung unterzogen werden soll. Das muss nicht verheißungsvoll sein.