Zu Recht hat ein Arbeitgeber seiner Pflegehilfskraft die Lohnfortzahlung verweigert, als sich nach einer Tätowierung eine Entzündung einstellte. Seiner Begründung, die Krankheit sei selbst verschuldet, folgte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig. Das heißt: Wer sich in Zukunft tätowieren lässt und in der Folge daran erkrankt, muss damit rechnen, ebenfalls während der Arbeitsunfähigkeit kein Gehalt zu bekommen.
Anwalt.de 14.07.2025:
https://www.merkur.de/verbraucher/taetowierte-ohne-lohnfortzahlung-gericht-kippt-anspruch-bei-krankheit-93829996.html
Merkur, 12.07.2025:
https://www.merkur.de/verbraucher/taetowierte-ohne-lohnfortzahlung-gericht-kippt-anspruch-bei-krankheit-93829996.html
Am umfassendsten sind Begründung und Prozess bei Beck dargelegt, 27.06.2025:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lag-schleswig-holstein-5sa284a24-taetowierungen-arbeitnehmer-arbeitsunfaehig-entgeltfortzahlung
