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Nachrichten aus dem Gesundheitswesen

EBM-Reform, Laborhonorierung und Digitalisierung

Mit dem „Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 709. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungs­maßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025“ haben die Kassenärztliche Bundesverei­nigung und der GKV-Spitzenverband die Honorierung der Laborleistungen neu geordnet. Der etwas barocke Titel des Reformgesetzes darf nicht davon ablenken, dass die Spitzenverbände mit diesem Beschluss tief in die bisherige Abrechnung der Laborleistung eingreifen.

Die neue Struktur der Laborhonorierung entspricht den Mustern, die auch in anderen ärztli­chen Fachgruppen zur Anwendung kommen, und ist inhaltlich als Umstellung von einer auf­trags- und leistungsbezogenen auf eine fallorientierte Honorierung zu beschreiben. Die Ver­änderung ist in jedem Fall grundlegend und greift tief in die bisherigen IT-Abrechnungs­systeme ein.

Die neue Labor-Abrechnung ist ab dem ersten Quartal 2025 gültig. Sie ist durch drei Blöcke gekennzeichnet:

  • Der erste Block umfasst das sogenannte kalkulatorische Arzthonorar. Die Ziffern 12222, 12223 und 12224  – Grundpauschalen für Auftragsleistungen – sind einmal je Behandlungsfall im Quartal abzurechnen. Taucht ein Patient mehrfach im Quartal auf, so erzeugen die weiteren Überweisungsscheine nur einen weiteren Arzt-Patienten-Kontakt im selben Behandlungsfall.
  • Der zweite Block des neuen Honorarmodells ergibt sich aus den Pauschalen für Trans­port und Materialbeschaffung. Die Ziffern 40089, 40090 bis 40095 sind ebenfalls nur einmal je Behandlungsfall im Quartal abzurechnen.
  • Der dritte Block des Laborhonorars umfasst die bisherigen Leistungen nach den je­weils durchgeführten Unter­suchungen; und genau hier hat der Bewertungsausschuss die Bewertung der einzelnen Leistungen zum Teil kräftig abgestaffelt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hebt in ihrer eigenen Darstellung die Sicherung des kalkulatorischen Arzthonorars (Block 1) sowie die neue Transparenz durch die Material- und Transportpauschalen (Block 2) hervor. Im Grunde werden die Kürzungen bei den Laborleis­tungen als neue Transparenz dargestellt und sollen so in einem positiven Licht erscheinen. Zugleich besteht damit aber auch die Option, zukünftig weitere Kürzungen vorzunehmen, und das kalkulatorische Arzthonorar sowie die Kostendeckungsbeiträge für Materialbeschaffung und Transport stabil zu halten. Im Rückblick auf die Coronakrise kann diese Neustrukturierung auch als Vorsichtsmaßnahme gewertet werden, um künftig starke Pegelausschläge im Zuge von Pandemien einzudämmen.

Unter den Abrechnungsziffern ragt die 40092 als Besonderheit heraus. Das ist die Ziffer, mit der das Order-Entry abgerechnet werden soll. Sie ist mit 60 Cent bewertet (in der kleineren Vari­ante der 40093 sind es nur 30 Cent) und kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet wer­den. Die Leistungsbeschreibung der Order-Entry-Ziffer ähnelt einer – für Gesetzestexte un­typischen – bunten Auflistung von Funktionseigenschaften. Aber ungeklärt bleibt ihre sachliche Überprüfbarkeit. Dazu passt dann die Protokollnotiz des Bewertungsausschusses, dass nach drei Jahren die Order-Entry-Ziffer einer Überprüfung unterzogen werden soll. Das muss nicht verheißungsvoll sein.

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Starker Aufwind für die Online-Sprechstunde

Die Corona Pandemie gibt auch technischen Lösungen Aufwind, die zwar bisher schon vorhanden waren, aber - vielleicht aus Berührungsängsten oder ungelösten Sicherheitsfragen - immer ein Nischendasein gefristet haben.

So war  es bisher auch mit PC-Videolösungen. Warum nicht auch da einsetzen, wo der zwischenmenschliche Kontakt zu Nachteilen für medizinisches Personal führen könnte.

Die MEDNET AG selbst bietet im Rahmen des Kompetenznetz-Paketes eine Videolösung unter datensicheren Bedingungen an.

Allerdings geht es in Deutschland auch nicht ohne die berühmten Bedenkenträger, thematisiert von WELT online:

https://www.welt.de/politik/deutschland/article213718788/Digitale-Sprechstunde-Groesste-Herausforderung-sind-nicht-Patienten-sondern-die-Aerzte.html

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Schnelle und unkomplizierte Software-Lösung für Corona-Massentests

Die MEDNET AG hat eine schnelle, einfache und unkomplizierte Software-Lösung für die Erfassung von Patientendaten bei Corona-Massentests programmiert. Der MEDNET Port hilft überall da, wo viele Menschen einer Gruppe auf das Corona-Virus getestet werden müssen. Die Patientendaten können manuell eingegeben werden, von der Versichertenkarte eingelesen werden oder als Sammelimport aus Tabellen übertragen werden. Je nach Order-Entry werden dann die Daten einzeln oder als Sammelaufruf ans LIS übergeben.

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MEDNET Kompetenznetz in der eHealthCloud der Telekom

Köln, 26. März 2019. Das MEDNET Kompetenznetz ist umgezogen in die eHealthCloud der Deutschen Telekom. Wir brauchen die Verfügbarkeit, die Sicherheit, die Verlässlichkeit und die Skalierbarkeit der eHealthCloud, denn wir wollen als MEDNET Service für Ärzte AG nun Ärzte, Labore und Krankenhäuser aus ganz Deutschland in das MEDNET Kompetenznetz einladen.

Was bietet das MEDNET Kompetenznetz?

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