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Anno 1816: Im Kampf gegen die Blattern - und gegen Fake News

Fake-News-Bekämpfung anno 1816: „Seit einiger Zeit verbreitet sich hier die Erzählung, es sey mit der Schutzblatter eine zweifelhafte Sache; große Krankheiten folgen dieser für das Allgemeine so wichtigen Erfindung; der Herr Stadt-Direktor habe sogar in Erfahrung gebracht: bey einem Kinde sey auf und durch Schutzblatter eine Syphilis erschienen.“

Die Schutzblatter ist nichts anderes als die Impfung gegen Pocken. Und im Münsterischen Intelligenzblatt, 9. April 1816, klärt der „Central-Ausschuß zur Verbreitung der Vaccine“ die Westfalen auf. „An das Publikum zur Beruhigung“ steht unter der Rubrik „Bekanntmachungen“. Der Kreisausschuss gibt in den nächsten Sätzen die Zusicherung, dass die Anschuldigung untersucht wurde – und dass an ihr nichts dran ist. Und: Auch Hoffnung gibt es: „… und möge die Polizey die Quelle solchen ärgerlichen Geschwätzes ausmitteln.“ Das ärgerliche Geschwätz wird seine Wirkung nicht verfehlt haben: Denn wer möchte schon Gefahr laufen, dass seine Kinder an Syphilis erkranken.

Der Appell am Schluss: „Wir fordern das besonnene Publikum angelegentlich auf, nicht läßig zu seyn, um so mehr, als in der Umgegend der Stadt Pocken ausgebrochen sind.“

Und auch die Impfdisziplin ließ in den Augen der „Königlich Preußischen Regierungs-Commission“ zu wünschen übrig. Am 21.05.1816 ergeht deshalb an die Bürgermeister des Münsterischen Verwaltungsbezirks die nochmalige Aufforderung, die Verzeichnisse der Geimpften und der „dem Blatterngifte Unterworfenen“ abzugleichen und den Impfärzten mitzuteilen. Vor allem aber werden die Eltern daran erinnert, dass die Kinder am achten Tag nach der Impfung zur Nachuntersuchung zu bringen sind. Erst dann gibt es, und zwar kostenlos, das benötigte Attest. Andernfalls droht den Deliquenten das, was im April 1814 im Paragrafen 15 ausgesprochen worden sei.

Gut beraten war da natürlich derjenige, der entweder die Gesetzessammlungen oder die Münsterischen Intelligenzblätter gut abgeheftet hatte. Gewiss aber konnte der Ausschuss die Kenntnis der Impfregeln voraussetzen. Zweihundert Jahre später ist der Rückgriff auf den Gesetzestext leicht. Am 29. April 1814 findet sich die „Verordnung wegen der Kuhpocken-Impfung“, geltend für Münster und das damalige Kreisgebiet, ebenfalls im Münsterischen Intelligenzblatt:

„§. 15. Niemand darf in einer Schule oder sonstigen öffentlichen Anstalt aufgenommen, zur Confirmation zugelassen, als Lehrling aufgedungen werden, oder als Gesinde sich vermiethen, wenn er nicht durch ein gehöriges Certificat beweißt, daß er geimpft sey, oder die natürlichen Blattern gehabt habe.“

Es braucht nur wenige Korrekturen in Rechtschreibung und Sprache – und die 208 Jahre sind nicht ganz so weit weg von den vergangenen drei Jahren, oder?

Das Münsterische Intelligenzblatt – und noch viele andere historische Zeitungen aus dem Gebiet des heutigen Nordrhein-Westfalen – sind online zu finden im Zeitungsportal NRW unter https://zeitpunkt.nrw/ Hier haben Universitäten, viele Kooperationspartner und das NRW-Kultusministerium eine wunderbare digitalisierte Datenbank bereitgestellt, in der Sie die Zeitungen im Original lesen können.

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