Zu Recht hat ein Arbeitgeber seiner Pflegehilfskraft die Lohnfortzahlung verweigert, als sich nach einer Tätowierung eine Entzündung einstellte. Seiner Begründung, die Krankheit sei selbst verschuldet, folgte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig. Das heißt: Wer sich in Zukunft tätowieren lässt und in der Folge daran erkrankt, muss damit rechnen, ebenfalls während der Arbeitsunfähigkeit kein Gehalt zu bekommen.

Anwalt.de 14.07.2025:
https://www.merkur.de/verbraucher/taetowierte-ohne-lohnfortzahlung-gericht-kippt-anspruch-bei-krankheit-93829996.html

Merkur, 12.07.2025:
https://www.merkur.de/verbraucher/taetowierte-ohne-lohnfortzahlung-gericht-kippt-anspruch-bei-krankheit-93829996.html

Am umfassendsten sind Begründung und Prozess bei Beck dargelegt, 27.06.2025:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lag-schleswig-holstein-5sa284a24-taetowierungen-arbeitnehmer-arbeitsunfaehig-entgeltfortzahlung

 

Im Gegenteil dazu verlor eine Berufsgenossenschaft vor Gericht. Sie hatte das Kaffeetrinken zur Privatangelegenheit erklärt und einem Vorarbeiter auf dem Bau die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verweigert. Der Mann hatte sich – während einer Besprechung – am Kaffee verschluckt, hatte hustend den Raum verlassen und ist dabei auf ein Metallgitter gefallen. Sein Nasenbein war gebrochen – und die Berufsgenossenschaft der Ansicht, das Kaffeetrinken sei eben privat und habe den Gesundheitsschaden ausgelöst. Dem stimmte das Landessozialgericht Sachsen im Grundsatz zwar zu. Aber hier sei das Kaffeetrinken teil der Dienstbesprechung gewesen und der Unfall die Folge davon. t-online berichtet am 14.07.2025 über das Urteil:
https://www.t-online.de/finanzen/ratgeber/beruf-karriere/id_100819088/arbeitsunfall-verschluckter-kaffee-als-betriebssturz-anerkannt.html