Mit dem „Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 709. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungs­maßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025“ haben die Kassenärztliche Bundesverei­nigung und der GKV-Spitzenverband die Honorierung der Laborleistungen neu geordnet. Der etwas barocke Titel des Reformgesetzes darf nicht davon ablenken, dass die Spitzenverbände mit diesem Beschluss tief in die bisherige Abrechnung der Laborleistung eingreifen.

Die neue Struktur der Laborhonorierung entspricht den Mustern, die auch in anderen ärztli­chen Fachgruppen zur Anwendung kommen, und ist inhaltlich als Umstellung von einer auf­trags- und leistungsbezogenen auf eine fallorientierte Honorierung zu beschreiben. Die Ver­änderung ist in jedem Fall grundlegend und greift tief in die bisherigen IT-Abrechnungs­systeme ein.

Die neue Labor-Abrechnung ist ab dem ersten Quartal 2025 gültig. Sie ist durch drei Blöcke gekennzeichnet:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hebt in ihrer eigenen Darstellung die Sicherung des kalkulatorischen Arzthonorars (Block 1) sowie die neue Transparenz durch die Material- und Transportpauschalen (Block 2) hervor. Im Grunde werden die Kürzungen bei den Laborleis­tungen als neue Transparenz dargestellt und sollen so in einem positiven Licht erscheinen. Zugleich besteht damit aber auch die Option, zukünftig weitere Kürzungen vorzunehmen, und das kalkulatorische Arzthonorar sowie die Kostendeckungsbeiträge für Materialbeschaffung und Transport stabil zu halten. Im Rückblick auf die Coronakrise kann diese Neustrukturierung auch als Vorsichtsmaßnahme gewertet werden, um künftig starke Pegelausschläge im Zuge von Pandemien einzudämmen.

Unter den Abrechnungsziffern ragt die 40092 als Besonderheit heraus. Das ist die Ziffer, mit der das Order-Entry abgerechnet werden soll. Sie ist mit 60 Cent bewertet (in der kleineren Vari­ante der 40093 sind es nur 30 Cent) und kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet wer­den. Die Leistungsbeschreibung der Order-Entry-Ziffer ähnelt einer – für Gesetzestexte un­typischen – bunten Auflistung von Funktionseigenschaften. Aber ungeklärt bleibt ihre sachliche Überprüfbarkeit. Dazu passt dann die Protokollnotiz des Bewertungsausschusses, dass nach drei Jahren die Order-Entry-Ziffer einer Überprüfung unterzogen werden soll. Das muss nicht verheißungsvoll sein.

Diese Protokollnotiz könnte dafür sprechen, dass die Order-Entry-Ziffer nur die Funktion eines Bonbons hat, das die harte Neustrukturierung versüßen soll, um dann nach zwei Jahren wieder zu verschwinden. Dafür spricht der Hinweis im Abschnitt „Entscheidungserhebliche Gründe“: „Die Trägerorganisationen haben mit Blick auf die voranschreitende Digitalisierung der ärztlichen Kommunikation in einer Protokollnotiz verabredet, erstmalig nach drei Jahren zu überprüfen, ob die rechtliche und technische Notwendigkeit einer gesonderten Vergütung der Kostenpauschalen für die elektronische Auftragserteilung weiterhin besteht.“

Gegen die Bonbon-These sprechen die grundlegenden Ziele der Spitzenverbände. Nach der überhasteten Einführung von eAU und eRezept soll die Digitalisierung weiter vorangetrieben werden, vielleicht aber mit etwas mehr Weitblick, Behutsamkeit und Vorsicht. In dieser Lesart spricht die Protokollnotiz für einen geplanten, weichen Übergang zur Einführung digital signierter Laboraufträge. Und ein weicher und langsamer Übergang ist dringend angebracht, denn be­reits jetzt ächzt die TI-Infrastruktur unter der Last der elektronischen Dokumente, die als Ar­beitsunfähigkeitsbescheinigungen und Rezepte erzeugt und verschickt werden. Die elektroni­schen Laboraufträge würden die Belastung der TI-Infrastruktur noch einmal verfünf- bis ver­zehnfachen.

Ein dritter Aspekt der Order-Entry-Ziffer und dieser beachtlichen Protokollnotiz betrifft den Aufwand für die kommende Umstellung auf digitale Laboraufträge. Die maßgebenden Spezi­fikationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung binden das digitale Muster10 (Labor­überweisung) an die Signatur mit dem ärztlichen Heilberufsausweis (HBA), den TI-Konnek­tor und an den Versand über KIM. In der Konsequenz führen diese Bedingungen dazu, dass für die Umstellung vom bisherigen Papierbetrieb auf digital signierte Laboraufträge sicherlich zwei bis drei Jahre benötigt werden, denn alle Bedingungen sind nur mit aufwändiger Hand­arbeit einzurichten.

Allerdings könnte, da die digitale Signatur in der EBM-Reform nicht genannt ist, auch noch eine vierte Option im Spiel sein, nämlich das Order-Entry selbst als digitale Auftragserteilung einzustufen. Die Formulierungen zu den „entscheidungserheblichen Grün­den“ deuten in diese Richtung. Jedoch bleibt der rechtliche Vorgang bestehen, dass die La­borüberweisung wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein Rezept vom ausstellen­den Arzt, also dem Einsender des Labors, unterschrieben werden muss. Dessen digitale Un­terschrift ist aber an den Heilberufsausweis und den Konnektor gebunden. Sollte das Order-Entry selbst als digitale Auftragserteilung klassifiziert werden, müsste die Kassenärztliche Bundesvereinigung die digitale Signatur mit dem Muster10 komplett unter den Tisch fallen lassen. Das halte ich selbst für eine sehr unwahrscheinliche, aber auch nicht unmögliche Option.

Zusammenfassend lässt sich bereits heute festhalten: Die EBM-Reform der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes hat für die betriebliche Strategie der La­borstandorte erhebliche Auswirkungen. Aus meiner Sicht sind für die Labore selbst drei Schritte notwendig:

1. eine Abrechnungsanalyse der Auswirkungen des neuen EBM,

2. eine hohe Order-Entry-Quote, die für die nächsten drei Jahre greift, und

3. eine langsame, aber kontinuierliche Umstellung der Laboranforderungen auf digitale Mus­ter, um sich auf eine hohe Quote digital signierter Auftragsscheine vorzubereiten.

Die MEDNET kann bereits zwei Komponenten anbieten, die die Labore bei dieser Vorberei­tung unterstützen: die Abrechnungsanalyse und die Konnektorsignatur.

Unsere Abrechnungsanalyse basiert darauf, dass wir mithilfe unseres zertifizierten Arztab­rechnungssystems (MEDICUSplus) einen Analysebericht erstellen, in dem wir eine ältere KV-Abrechnung mit den Ziffern und Regeln des neuen EBM durchrechnen und die neuen Fallpauschalen gemäß Regelwerk einfügen. Für diese Simulation benötigen wir die Anzahl der Arztstellen, die angestrebte Order-Entry-Quote und die Anzahl der Behandlungsfälle, wie sie im KV-Bescheid angegeben ist. Außerdem müssen die alten Ziffern 12220 und 40100 manuell nachgetragen werden, da sie in der an die KV abgegebenen Abrechnungsdatei nicht immer enthalten sind. Ein Bericht, der auf dieser Grundlage als Vergleich erstellt wird, wird nicht auf den Punkt genau sein, aber die strukturelle Verschiebung im Umsatz gut erfassen und als Entscheidungsgrundlage nützlich sein.

Die zweite Komponente ist unsere Konnektor-Signatur. Das Laborbuch sammelt die Auf­tragsscheine, bietet dann die erforderlichen Arztunterschriften an und steuert den Versand der Auftragsscheine ins Labor. Für den Einsatz unserer Konnektor-Signatur sind softwaretechni­sche Vorbereitungen und Abstimmungen erforderlich, denn die LDT-Datensätze und Auf­tragsscheine der Labore sind sehr unterschiedlich. Sie ins Muster der digitalen Auftrags­scheine (Muster10) umzuschreiben, erfordert einige Abstimmung und das ist dann auch eine Frage der angestrebten Tiefe der Integration der Softwarekomponenten.

Wenn Sie Interesse an unserer Abrechnungsanalyse und unserer Konnektorsignatur haben oder einfach nur mehr darüber wissen wollen, melden Sie sich gern bei MEDNET (www.mednet.de).